Befahren der Talsperre Koberbach: Regelungen für Boote, SUPs und motorisierte Wasserfahrzeuge

Das Befahren der Talsperre Koberbach richtet sich nach den Regelungen des § 16 Sächsisches Wassergesetz zum Gemeingebrauch:

Eingeschlossen ist das Befahren der Talsperre mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigenen maschinellen Antrieb (z. B. Ruderboote, Kanus, Kajaks, SUPs ).

Nicht eingeschlossen ist hingegen das Befahren der Talsperre mit motorisierten Wasserfahrzeugen aller Art (Elektro- und Verbrennungsmotoren) und daher grundsätzlich nicht zulässig.

Ausgenommen davon sind Wasserfahrzeuge mit ausdrücklicher wasserrechtlicher Genehmigung sowie motorisierte Wasserfahrzeuge, die von Behörden, der Landestalsperrenverwaltung oder Einsatzkräften zur Wahrnehmung gesetzlicher bzw. hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden. Die Ausnahme gilt nur für den genehmigten bzw. dienstlich erforderlichen Einsatz.

Diese Regelungen dienen

• der Sicherheit aller Erholungssuchenden,

• dem Schutz von Natur und Tierwelt sowie

• der wasserwirtschaftlichen Funktion der Talsperre.

Offizielles Informationsschreiben als PDF